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Barrierefreies Internet Menschen mit Behinderungen sollen die neuen Medien, insbesondere das Internet - genauso benutzen können wie andere auch. Barrierefreies Internet Menschen mit Behinderungen sollen die neuen Medien, insbesondere das Internet - genauso benutzen können wie andere auch. Die Bundesregierung hat im April 2002 das Behindertengleichstellungsgesetz und im Anschluss daran im Juli 2002 die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV) erlassen. Die einzelnen Länder erlassen jeweils entsprechende Gleichstellungsgesetze und ggf. zugehörige Ausführungsverordnungen für die Behörden des Landes. Deren Inhalte nehmen z.T. Bezug auf die BITV, haben aber auch eigenständige Regelungen. Eine Übersicht enthält z.B. das Modul "Barrierefreies E-Government" des E-Government-Handbuches des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). In Bayern ist im August 2003 das Bayerische Gesetz zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung – Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz - (BayBGG) in Kraft getreten. Die gesetzliche Vorschrift richtet sich an die "Träger öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BayBGG", worunter die bayerischen staatlichen und kommunalen Behörden sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts fallen, die der Aufsicht des Staates oder von Kommunen unterliegen. Das Bayerische Innenministerium arbeitet derzeit an einer Verordnung zur barrierefreien Informationstechnik (BayBITV). Dabei geht es insbesondere um * die "anzustrebenden technischen Standards"
Es wird empfohlen, wegen der erforderlichen Standards sich grundsätzlich an der BITV des Bundes zu orientieren. Die konkreten Zeitangaben der 2002 erlassenen BITV können schon wegen des Zeitablaufes formalrechtlich nicht 1:1 in Bayern übernommen werden; es könnte aber eine analoge zeitliche Umsetzungsvorgabe - gerechnet ab dem Zeitpunkt des Erlasses der BayBITV - bestimmt werden. Das bedeutet auch eine relativ kurze Frist bei der Konzeption neuer Portale. Sollen "neue" Portalauftritte konzipiert werden (also keine Überarbeitung vorhandener), empfiehlt es sich, diese sogleich barrierefrei zu gestalten, da die grundsätzliche Verpflichtung nach dem BayBGG vorliegt und die Umsetzung von Barrierefreiheit bei einer Neukonzeption wesentlich weniger aufwändig ist, als die nachträgliche Anpassung eines bereits vorhandenen Webauftrittes. Weiterführende Links * Bundesministerium des Innern |

